0,002-%-Regelung · Homeoffice · Teilzeit
Einzelbewertung-Rechner: 0,002-%-Regelung statt 0,03-%-Pauschale
Wer seltener als 15-mal im Monat ins Büro fährt, zahlt mit der 0,03-%-Pauschale drauf. Der Rechner zeigt in Sekunden, wie viel Sie die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Fahrt spart – bei Homeoffice oft mehrere hundert Euro im Jahr.
Einzelbewertung-Rechner
2026Ihre Ersparnis: 126,00 €/Monat = 1.512,00 €/Jahr
Break-even: 15 Fahrten/MonatDer Rechner vergleicht nur den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Privatnutzung bleibt in beiden Methoden gleich.
Was ist die Einzelbewertung beim Firmenwagen?
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird beim Firmenwagen zusätzlich zur Privatnutzung ein geldwerter Vorteil angesetzt. Standard ist die Pauschale: 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer pro Monat – unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich fahren. Die Pauschale unterstellt rechnerisch 15 Fahrten pro Monat (0,03 % ÷ 0,002 % = 15).
Die Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022 dreht den Spieß um: Versteuert werden nur die tatsächlichen Fahrten, mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt.
Pauschale: 0,03 % × Bruttolistenpreis × Entfernungs-km pro Monat
Einzelbewertung: 0,002 % × Bruttolistenpreis × Entfernungs-km × tatsächliche Fahrten
Die Grenze: Die Einzelbewertung ist auf 180 Fahrten pro Kalenderjahr gedeckelt. Fahren Sie dauerhaft mehr, ist die Pauschale automatisch die richtige Wahl.
Für wen lohnt sich die 0,002-%-Methode?
Die Faustregel ist einfach: Weniger als 15 Fahrten pro Monat im Jahresdurchschnitt – Einzelbewertung lohnt sich. Typische Fälle:
- Homeoffice-Regelungen: Wer nur 2–3 Tage pro Woche im Büro ist, kommt auf 8–12 Fahrten im Monat.
- Teilzeit: Bei 3 Arbeitstagen pro Woche sind es maximal 13–14 Fahrten.
- Außendienst: Wer morgens direkt zum Kunden fährt, hat oft nur wenige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
- Längere Abwesenheiten: Elternzeit-Teilmonate, Sabbatical, längere Krankheit – die Pauschale läuft stur weiter, die Einzelbewertung nicht.
Beispielrechnung: 1.512 € Ersparnis im Jahr
Ein Arbeitnehmer fährt einen Firmenwagen mit 45.000 € Bruttolistenpreis, wohnt 20 km vom Büro entfernt und ist an 8 Tagen im Monat vor Ort (3 Tage Homeoffice pro Woche):
- Pauschale: 45.000 € × 0,0003 × 20 km = 270,00 € pro Monat
- Einzelbewertung: 45.000 € × 0,00002 × 20 km × 8 Fahrten = 144,00 € pro Monat
- Ersparnis: 126,00 € geldwerter Vorteil pro Monat – 1.512,00 € pro Jahr.
Wichtig: Das ist die Minderung des zu versteuernden Vorteils. Die tatsächliche Netto-Ersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab – bei 35 % Grenzbelastung sind es rund 530 € mehr Netto im Jahr.
So kommen Sie zur Einzelbewertung – zwei Wege
Weg 1: Über den Arbeitgeber (Lohnabrechnung)
Sie erklären Ihrem Arbeitgeber monatlich schriftlich, an welchen Tagen (Datumsangabe!) Sie mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Verlangt der Arbeitnehmer die Einzelbewertung, muss der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzug anwenden – es sei denn, arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen schließen das aus. Die Methode gilt dann einheitlich für das ganze Kalenderjahr; ein Wechsel mitten im Jahr ist im Lohnsteuerverfahren nicht zulässig.
Weg 2: Über die Steuererklärung (rückwirkend)
Hat Ihr Arbeitgeber das ganze Jahr die 0,03-%-Pauschale angewendet, ist nichts verloren: In der Einkommensteuererklärung können Sie zur Einzelbewertung wechseln – einheitlich für das gesamte Jahr. Dazu legen Sie dem Finanzamt eine Aufstellung der tatsächlichen Fahrten mit Datum vor und korrigieren den Bruttoarbeitslohn entsprechend in der Anlage N. Ein einfacher Kalender-Nachweis (z. B. Homeoffice-Tage aus dem Zeiterfassungssystem) genügt in der Praxis.
Häufige Stolperfallen
- Aufzeichnungspflicht: Ohne Datumsangaben keine Einzelbewertung – eine bloße Anzahl reicht nicht.
- 180-Fahrten-Deckel: Der Arbeitgeber muss eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten beachten; ab der 181. Fahrt wird keine weitere Fahrt angesetzt.
- Fahrgemeinschaft/ÖPNV-Tage zählen nicht: Nur Tage, an denen Sie tatsächlich mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren sind.
- Elektro- und Hybridfahrzeuge: Auch bei der Einzelbewertung gilt die reduzierte Bemessungsgrundlage (ein Viertel bzw. die Hälfte des Listenpreises) – unser Rechner berücksichtigt das automatisch.
Häufige Fragen
Einzelbewertung: die häufigsten Fragen
Wann lohnt sich die Einzelbewertung statt der 0,03-%-Pauschale?
Immer dann, wenn Sie im Jahresdurchschnitt weniger als 15-mal pro Monat mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Der Break-even liegt exakt bei 15 Fahrten, denn 15 × 0,002 % = 0,03 %.
Wie weise ich die tatsächlichen Fahrten nach?
Durch eine schriftliche Erklärung mit konkreten Datumsangaben je Monat und Fahrzeug. Praktisch genügt eine einfache Liste oder ein Auszug aus der Zeiterfassung; ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.
Kann ich mitten im Jahr zwischen Pauschale und Einzelbewertung wechseln?
Im Lohnsteuerverfahren nicht – die Methode wird je Kalenderjahr einheitlich angewendet. Rückwirkend für das ganze Jahr können Sie aber in Ihrer Einkommensteuererklärung zur Einzelbewertung wechseln.
Gilt die 180-Fahrten-Grenze pro Jahr oder pro Monat?
Pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber nimmt eine jahresbezogene Begrenzung vor: Ab der 181. Fahrt wird kein weiterer Zuschlag angesetzt.
Muss mein Arbeitgeber die Einzelbewertung anwenden?
Ja – verlangt der Arbeitnehmer die Einzelbewertung und legt die monatlichen Erklärungen vor, ist der Arbeitgeber daran gebunden, sofern arbeitsrechtlich nichts anderes vereinbart ist (BMF v. 03.03.2022).
Gilt die Einzelbewertung auch für E-Autos und Hybride?
Ja. Es gilt dieselbe 0,002-%-Formel, aber auf die reduzierte Bemessungsgrundlage: ein Viertel des Bruttolistenpreises beim E-Auto (bis 100.000 €) bzw. die Hälfte beim begünstigten Plug-in-Hybrid.
Rechtsstand 2026 · § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG · BMF-Schreiben v. 03.03.2022 · zuletzt geprüft: 07/2026