E-Auto-Dienstwagen · Viertel-Regelung

0,25-%-Regelung 2026: E-Auto als Firmenwagen richtig versteuern

Ein Elektro-Dienstwagen kostet steuerlich nur ein Viertel eines Verbrenners: 0,25 % statt 1 % des Listenpreises – bis 100.000 €. Der Rechner ist bereits auf „Elektro" eingestellt – Listenpreis eingeben, Vorteil ablesen.

Rechtsstand: 2026 · § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG · zuletzt geprüft: 07/2026

Geldwerter Vorteil – Schnellrechner

2026
Listenpreis nicht bekannt? Jetzt ermitteln →
Privatnutzung 0,25 %112,50 €
Arbeitsweg67,50 €
Geldwerter Vorteil / Monat180,00 €
Netto mit Firmenwagen berechnen →

Der geldwerte Vorteil erhöht Ihr zu versteuerndes Brutto. Was davon netto übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner mit Firmenwagen.

So funktioniert die 0,25-%-Regelung

Für reine Elektrofahrzeuge senkt § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises – Voraussetzung: Der Listenpreis liegt bei höchstens 100.000 € (für Anschaffungen ab dem 1.7.2025; davor galten 70.000 € bzw. 60.000 €).

Privatnutzung: 1 % × (Bruttolistenpreis ÷ 4) pro Monat
Arbeitsweg: 0,03 % × (Listenpreis ÷ 4) × Entfernungs-km – effektiv 0,0075 % je km

Beispiel Tesla Model 3 (Listenpreis 42.900 €), 20 km Arbeitsweg: Privatnutzung 107,25 € + Arbeitsweg 64,35 € = 171,60 € geldwerter Vorteil pro Monat. Derselbe Wagen als Verbrenner gerechnet läge bei 686,40 € – viermal so viel. Über der 100.000-€-Grenze gilt statt 0,25 % die 0,5-%-Bewertung (halber Listenpreis).

Auch der Arbeitsweg profitiert – inklusive Einzelbewertung

Die Viertelung wirkt auf die gesamte Bemessungsgrundlage, nicht nur auf die Privatnutzung. Wer zusätzlich selten pendelt, kombiniert die Viertel-Bewertung mit der 0,002-%-Einzelbewertung – dann wird der ohnehin geviertelte Listenpreis nur für tatsächliche Fahrten angesetzt. E-Auto plus Homeoffice ist steuerlich die günstigste Firmenwagen-Kombination überhaupt.

Ladestrom: die stillen Extra-Vorteile

Kostenloses oder verbilligtes Aufladen beim Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei – zusätzlich zur 0,25-%-Bewertung. Für das Laden zu Hause kann der Arbeitgeber steuerfreie monatliche Auslagenpauschalen erstatten; die Höhe hängt davon ab, ob im Betrieb eine Lademöglichkeit besteht. Beide Vorteile mindern die Gesamtkosten des E-Dienstwagens weiter, tauchen aber auf keiner Gehaltsabrechnung als Abzug auf.

Befristung und Planungssicherheit

Die 0,25-%-Regelung ist bis Ende 2030 befristet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs – ein 2026 übernommener E-Dienstwagen behält seine günstige Bewertung. Den historischen Listenpreis Ihres Wunschmodells finden Sie über unseren Guide Bruttolistenpreis ermitteln.

Häufige Fragen

0,25-%-Regelung: die häufigsten Fragen

Für welche Fahrzeuge gilt die 0,25-%-Regelung?

Für reine Elektrofahrzeuge (keine Hybride) mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 €, sofern die Anschaffung ab dem 1.7.2025 erfolgte. Bei Anschaffung zwischen 1.1.2024 und 30.6.2025 lag die Grenze bei 70.000 €, davor bei 60.000 €.

Was gilt, wenn der Listenpreis über 100.000 € liegt?

Dann greift die 0,5-%-Regelung: Das E-Auto wird mit der Hälfte des Bruttolistenpreises bewertet – immer noch deutlich günstiger als der volle Satz beim Verbrenner.

Gilt die 0,25-%-Regelung auch für den Arbeitsweg?

Ja. Die Bemessungsgrundlage wird geviertelt, dadurch sinkt auch der Arbeitsweg-Zuschlag effektiv von 0,03 % auf 0,0075 % je Entfernungskilometer. Auch die 0,002-%-Einzelbewertung wird auf Basis des Viertel-Listenpreises gerechnet.

Wie lange gilt die 0,25-%-Regelung noch?

Die Begünstigung ist derzeit bis Ende 2030 befristet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. erstmaligen Überlassung – wer bis dahin einsteigt, profitiert für die Nutzungsdauer.

Gilt die Regelung auch für gebrauchte E-Autos?

Ja. Bewertet wird ein Viertel des ursprünglichen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Für die Preisgrenze zählt der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber.

Ist das Laden beim Arbeitgeber zusätzlich steuerfrei?

Ja: Kostenloses oder verbilligtes Laden im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei und wird nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Für das Laden zu Hause gibt es steuerfreie Auslagenpauschalen.